Das Cannabisgesetz trat in zwei Phasen in Kraft. Die erste Stufe galt ab dem 1. April 2024: Volljährige durften fortan bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit besitzen, zu Hause bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei lebende Cannabispflanzen im Eigenanbau. Gleichzeitig wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Anlage I gestrichen. Die zweite Stufe trat am 1. Juli 2024 in Kraft und ermöglichte die Gründung und den Betrieb von Cannabis Social Clubs.
| Regelung | Grenze |
|---|---|
| Besitz in der Öffentlichkeit | max. 25 g |
| Heimbesitz | max. 50 g |
| Eigenanbau (Pflanzen) | max. 3 lebende Pflanzen |
| Abgabe CSC pro Tag | max. 25 g |
| Abgabe CSC pro Monat | max. 50 g |
| Mitglieder unter 21 Jahren | max. 30 g/Monat, THC max. 10 % |
| Max. Mitglieder pro CSC | 500 |
Das CanG legalisiert ausdrücklich keinen kommerziellen Verkauf von Cannabis. Ein freier Markt mit Cannabisläden ist nicht vorgesehen — dafür wäre ein separates Gesetz (ursprünglich als zweite Säule der Legalisierung geplant) notwendig gewesen. Dieses zweite Gesetz wurde nach dem Ende der Ampelkoalition Ende 2024 politisch auf Eis gelegt. Somit bleibt der legale Zugang zu Cannabis in Deutschland weiterhin auf Eigenanbau und den Bezug über einen Cannabis Social Club beschränkt.
Das CanG definiert klare Konsumverbote: In Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Spielplätzen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr ist das Rauchen von Cannabis verboten. Im Umkreis von 200 Metern um Schulen und Kindertagesstätten gilt ebenfalls ein generelles Konsumverbot. Innerhalb von Anbauvereinigungen ist der Konsum auf dem Vereinsgelände gestattet, solange Minderjährige weder anwesend noch gefährdet werden.
Das CanG schafft den Rahmen — jetzt liegt es an dir, den richtigen Club zu finden.
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