Die Zuständigkeit für die Erteilung der Anbauerlaubnis liegt bei den Bundesländern. Je nach Landesrecht ist die zuständige Behörde unterschiedlich — häufig handelt es sich um kommunale Gesundheitsämter, Ordnungsämter oder Landwirtschaftsbehörden. Manche Bundesländer haben eigene Stellen eingerichtet. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig direkt bei der zuständigen Landesbehörde anzufragen, bevor ein Verein offiziell gegründet wird.
Da die Umsetzung des CanG Ländersache ist, variieren Behörde und Prozess erheblich. Eine Auswahl der wichtigsten Bundesländer:
| Bundesland | Zuständige Behörde |
|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierungen (Düsseldorf, Münster, Köln u.a.) |
| Bayern | Regierungen der Bezirke / Landratsämter |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) |
| Hamburg | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz |
| Baden-Württemberg | Regierungspräsidien |
| Niedersachsen | Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) |
Frühzeitig anfragen lohnt sich — manche Behörden bieten Beratungsgespräche vor der offiziellen Antragstellung an.
Ein vollständiger Antrag auf Anbauerlaubnis umfasst in der Regel folgende Dokumente:
Das Genehmigungsverfahren dauert je nach Bundesland und Behörde unterschiedlich lang. Erfahrungsberichte aus dem ersten Jahr nach Inkrafttreten des CanG zeigen Bearbeitungszeiten von drei Monaten bis über einem Jahr. Manche Behörden waren durch den Ansturm an Anträgen überlastet, andere haben schnell effiziente Prozesse etabliert. Eine frühzeitige und vollständige Antragstellung beschleunigt das Verfahren erheblich. Unvollständige Anträge führen zu Rückfragen und verlängern die Wartezeit.
Eine erteilte Anbauerlaubnis ist kein Freifahrtschein für immer. Die zuständige Behörde kann jederzeit unangekündigt Kontrollen durchführen. Bei schwerwiegenden Verstößen — etwa Abgabe an Nicht-Mitglieder, fehlendes Jugendschutzkonzept oder gefälschte Dokumentation — kann die Erlaubnis widerrufen werden. Der Verein muss dann den Anbau sofort einstellen und alle vorhandenen Bestände vernichten oder anderweitig rechtmäßig entsorgen. Laufende Compliance-Dokumentation ist daher keine Formalität, sondern existenziell wichtig für jeden CSC.
Auf unserer Karte sind nur Clubs gelistet, die eine behördliche Genehmigung angestrebt oder erhalten haben.
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| Schritt | Zuständig | Zeitrahmen |
|---|---|---|
| 1. Verein gründen (e.V.) | Notar, Vereinsregister | 2–6 Wochen |
| 2. Antrag stellen | Landesgesundheitsamt | Einreichung 1 Woche |
| 3. Behördliche Prüfung | Genehmigungsbehörde | 4–16 Wochen |
| 4. Genehmigung erhalten | Behörde → Verein | Schriftlich per Bescheid |
| 5. Anbaubeginn | Eigene Verantwortung | Erst nach Genehmigung! |
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